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 Insolvenz von A-Z
 
 A
 Absonderung
 Aufgrund eines 
					Absonderungsrechts kann ein Gläubiger im Insolvenzverfahren 
					das Recht haben, bevorzugt befriedigt zu werden. Dies ist 
					der Fall, wenn ihm Sicherheiten (z.B. aufgrund einer 
					Hypothek, einer Grundschuld, eines Pfandrechtes, einer 
					Sicherungsübereignung oder einer Sicherungsabtretung) an 
					Gegenständen der Insolvenzmasse zustehen. Die mit einem 
					Absonderungsrecht belasteten Gegenstände gehören zur 
					Insolvenzmasse. Die abgesonderte Befriedigung dient 
					lediglich der Bewahrung von Sicherungsrechten in der 
					Insolvenz.
 Dem, der ein Recht an einer Sache hat, 
					gebührt nicht die Sache selbst, sondern der in ihr 
					verkörperte Wert. Er kann daher nicht die Sache heraus 
					verlangen, sondern er hat lediglich das Recht sich vor allen 
					anderen Gläubigern aus dem Sicherungsgut zu befriedigen. Der 
					Gläubiger hat das Recht aus dem durch die Verwertung des 
					Gegenstandes erzielten Erlös vorab befriedigt zu werden.
 Durch eine Absonderung werden einzelne Gläubiger vom 
					Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Ein 
					Absonderungsrecht hat daher lediglich die Wirkung, dass der 
					Verwertungserlös aus der Sache vorrangig zur Tilgung der 
					Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers verwandt 
					wird.
 Allerdings wird von dem erzielten Verwertungserlös 
					zugunsten der Insolvenzmasse gem. § 170,171 InsO eine 
					Feststellungs- (4%) und Verwertungskostenpauschale (5%) 
					sowie eventuell anfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht.
 
 Anfechtung
 Hat der 
					Schuldner vor der Insolvenzeröffnung Handlungen vorgenommen, 
					die die Insolvenzgläubiger unangemessen benachteiligen, so 
					muss der Insolvenzverwalter diese nach den § 129- 147 InsO 
					anfechten.
 Durch die Insolvenzanfechtung soll eine 
					gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erreicht werden.
 Es kommt dabei darauf an in welcher Zeit vor der Eröffnung 
					des Insolvenzverfahrens der Schuldner die anzufechtende 
					Handlung vorgenommen hat. Relevant sind grundsätzlich alle 
					Handlungen des Schuldners in den letzten 3 Monaten vor der 
					Eröffnung des Verfahrens, §§ 130 ff. InsO.
 Eine 
					vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger ist innerhalb der 
					letzten zehn Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
					anfechtbar, § 133 InsO. Auch die Besicherung oder Tilgung 
					kapitalersetzender Darlehen kann in den letzten zehn Jahren vor 
					der Eröffnung des Verfahrens angefochten werden, § 135 InsO.
 Innerhalb der letzten vier Jahre vor der Eröffnung des 
					Insolvenzverfahrens erfolgte unentgeltliche Leistungen 
					können ebenfalls angefochten werden, § 134 InsO.
 
 Abweisung mangels Masse
 Das 
					Insolvenzverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das 
					Vermögen des Schuldners ausreicht, um das Insolvenzverfahren 
					durchzuführen. Es müssen die Gerichtskosten, sowie die 
					Vergütung und Auslagen für den vorläufigen und den 
					endgültigen Insolvenzverwalter durch die Masse gedeckt sein.
 Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das 
					Vermögen einer natürlichen Person ist eine Stundung der 
					Verfahrenskosten möglich.
 
 Aussonderung
 Die Aussonderung ist in § 47 InsO 
					geregelt. Danach kann ein Dritter geltend machen, dass sich 
					Gegenstände in der Insolvenzmasse befinden, die ihm selbst 
					und nicht dem Schuldner gehören, weil er ein dingliches oder 
					persönliches Recht an dem Gegenstand hat. Der Gegenstand ist 
					dann nicht Teil der Insolvenzmasse.
 Ist dies der Fall, 
					so kann dem Dritten auf Verlangen dieser Gegenstand 
					herausgegeben werden. Der Dritte ist kein 
					Insolvenzgläubiger. Der Aussonderungsanspruch des Dritten 
					bestimmt sich daher nach den Gesetzen, die außerhalb des 
					Insolvenzverfahrens gelten.
 
 B
 Bargeschäft
 Eine Leistung des 
					Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige 
					Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist grundsätzlich 
					nicht anfechtbar, § 142 InsO.
 Zu Bargeschäften gehören 
					auch die zeitnahe Einziehung von Lastschriften, sofern die 
					Lieferanten Lastschriften auf ihrem Konto genehmigt haben 
					(BGH, Az.: IX ZR 42/07). Durch diese Vorschrift sollen die 
					Lieferanten von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen 
					geschützt werden.
 
 D
 Dienst- und Arbeitsverhältnisse
 Grundsätzlich bleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach 
					Verfahrenseröffnung bestehen, § 108 InsO. Der 
					Insolvenzverwalter rückt dann in die Arbeitgeberstellung 
					ein. Der Insolvenzverwalter ist an das 
					Kündigungsschutzgesetz gebunden. Es besteht allerdings ein 
					beidseitiges Sonderkündigungsrecht der Parteien nach § 113 
					InsO. Der Insolvenzverwalter kann eine ordentliche Kündigung 
					nur aussprechen, wenn hierfür betriebs-, personen- oder 
					verhaltensbedingte Kündigungsgründe im Sinne des § 1 II 
					KSchG vorliegen.
 Im Rahmen einer Insolvenz kommt es 
					durch die Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen 
					regelmäßig auch zu Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 
					ff. BetrVG. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Fall 
					verpflichtet einen Interessenausgleich zu versuchen und 
					einen Sozialplan zu verhandeln (§ 112Betr.VG). § 123 InsO 
					begrenzt das Sozialplanvolumen.
 
 Wird eine Kündigung 
					aufgrund einer Betriebsänderung notwendig, so ist das 
					Verfahren durch die §§ 125, 126 InsO erleichtert. Dieses 
					Verfahren ist allerdings nur dann einschlägig, wenn ein 
					besonderer Interessenausgleich zwischen dem 
					Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat vereinbart wurde. Kam 
					ein solcher Interessenausgleich nicht zu Stande, so hat der 
					Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein Sammelverfahren beim 
					Arbeitsgericht einzuleiten und dabei die soziale 
					Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigungen im 
					Zusammenhang mit der Betriebsänderung überprüfen zu lassen. 
					Die §§ 125 ff InsO sind gemäß § 128 InsO auch anwendbar, 
					wenn eine Betriebsveräußerung stattfindet.
 Betriebsvereinbarungen welche Leistungen vorsehen, können 
					nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter 
					und den Betriebsrat einvernehmlich herabgesetzt werden, § 
					120 InsO. Gelingt dies nicht, so können diese innerhalb 
					einer Dreimonatsfrist gekündigt werden.
 
 Drohende Zahlungsunfähigkeit
 Die drohende Zahlungsfähigkeit ist ein Insolvenzgrund. Sie 
					liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in 
					der Lage sein wird die bestehenden Zahlungsverpflichtungen 
					bei Fälligkeit zu erfüllen, § 18 InsO. Der Insolvenzgrund 
					der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann vom Schuldner, aber 
					nicht von den Gläubigern geltend gemacht werden. Der 
					Schuldner soll bereits bei einer vorhersehbaren Insolvenz 
					ein gesetzliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen 
					können.
 
 F
 Forderungsanmeldung
 Die 
					Forderungen müssen durch den jeweiligen Gläubiger in 
					zweifacher Ausfertigung bei dem Insolvenzverwalter 
					angemeldet werden.
 Die Forderungsanmeldung muss den 
					Rechtsgrund der Forderung (z.B. Darlehen, Warenlieferung, 
					Miete, Reparaturleistung, Arbeitentgelt, Wechsel, 
					Schadensersatz etc.) und den Betrag der Forderung in Euro 
					(notfalls geschätzt) enthalten, § 174 InsO.
 Besteht eine 
					Forderung in ausländischer Währung, so ist sie nach dem 
					Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung in Euro 
					umzurechnen, § 45 InsO.
 Zinsen können grundsätzlich nur 
					bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht 
					werden. Sie sind unter Angabe des Zinssatzes und des 
					Zeitraumes auszurechnen und mit einem festen Betrag zu 
					benennen.
 Wenn ein Gläubiger geltend machen möchte, dass 
					seine Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht 
					(unterliegt nicht der Restschuldbefreiung), so muss er 
					darauf schon bei der Forderungsanmeldung hinweisen. In 
					diesem Fall sind auch die Tatsachen anzugeben, aus denen 
					sich ergibt, dass das Verhalten des Schuldners eine 
					vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung darstellt.
 
 G
 Gläubiger
 Das 
					Insolvenzverfahren dient primär der gleichmäßigen 
					Befriedigung der Gläubiger. Insolvenzgläubiger sind gemäß § 
					38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der 
					Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten 
					Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.
 Einige 
					Insolvenzgläubiger sind sogenannte nachrangige Gläubiger 
					gem. § 39 InsO. Diese Gläubiger können ihre Ansprüche im 
					Insolvenzverfahren nur nachrangig befriedigen. Nachrangige 
					Gläubiger sind unter anderem, diejenigen Gläubiger, die 
					einen Anspruch auf seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
					laufende Zinsen, durch das Insolvenzverfahren verursachte 
					Kosten, Geldstrafen, Ordnungs-, Zwangsgelder oder Rückgewähr 
					eines kapitalersetzenden Darlehens haben.
 Nicht zu den 
					Insolvenzgläubigern gehören die Massegläubiger. Diese werden 
					vorrangig vor den Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse 
					befriedigt werden. Dies sind Gläubiger der Kostenforderungen 
					im Insolvenzverfahren, sowie der sonstigen 
					Masseverbindlichkeiten, §§ 54, 55 InsO. 
					Masseverbindlichkeiten entstehen durch Handlungen des 
					Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Abwicklung des 
					Verfahrens oder aus gegenseitigen Verträgen, die nach der 
					Eröffnung des Verfahrens zu erfüllen sind. Auch die von 
					einem vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter begründeten 
					Verbindlichkeiten stellen Masseverbindlichkeiten dar.
 Daneben gibt es auch Ab- bzw. Aussonderungsgläubiger, diesen 
					steht ein Recht auf Absonderung bzw. Aussonderung zu (siehe 
					oben).
 
 I
 Insolvenzantrag
 
 Das Insolvenzverfahren wird nur auf einen entsprechenden 
					Antrag hin eröffnet, § 13 InsO. Antragsberechtigt sind die 
					Gläubiger und der Schuldner selbst.
 Ein Gläubiger kann 
					allerdings nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn er 
					ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung hat. Im 
					Rahmen des Antrags muss er seine Forderung gegen den 
					Schuldner, sowie einen Insolvenzgrund vorbringen.
 Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unterliegen einer 
					Insolvenzantragspflicht. Sie müssen innerhalb von drei 
					Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes einen 
					Insolvenzantrag stellen.
 Bei einem Nachlass können die 
					Erben, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter 
					antragspflichtig sein.
 Ein Insolvenzantrag kann 
					zurückgenommen werden bis das Insolvenzverfahren eröffnet 
					wurde.
 
 Insolvenzgeld
 
 Nach der Verfahrenseröffnung oder der Abweisung des 
					Verfahrens mangels Masse kann von der Agentur für Arbeit 
					über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Insolvenzgeld 
					gezahlt werden, § 183 I SGB III.
 Nur Arbeitnehmer haben 
					einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld 
					entspricht dem Nettoentgelt des Arbeitnehmers. Teilweise 
					kann das Insolvenzgeld schon vor dem Insolvenzereignis mit 
					Hilfe eines Kreditinstitutes vorfinanziert werden.
 
 Insolvenzgründe
 
 Eine Voraussetzung für die Eröffnung des 
					Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines 
					Insolvenzgrundes. Die Insolvenzgründe sind 
					Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und 
					Überschuldung.
 
 Insolvenzschuldner
 
 Als Insolvenzschuldner 
					kommen alle natürlichen und juristischen Personen, der nicht 
					rechtsfähige Verein, eine offene Handelsgesellschaft, eine 
					Kommanditgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft und 
					die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht, § 11 InsO. 
					Auch das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft und ein Nachlass 
					können Insolvenzschuldner sein.
 
 Insolvenzverwalter
 
 Mit 
					der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 I InsO 
					die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den 
					Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzschuldner wird in 
					seiner Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse verdrängt. 
					Er bleibt aber Rechtsinhaber.
 Dritte können ab der 
					Verfahrenseröffnung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch 
					an den Insolvenzverwalter leisten. Eine Ausnahme von diesem 
					Grundsatz wird nur gemacht, wenn der Leistende zum Zeitpunkt 
					der Leistung keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung 
					hatte. Dies wird vor der Bekanntmachung des 
					Eröffnungsbeschlusses vermutet danach muss der Leistende 
					seine Unkenntnis beweisen.
 Die Rechtmäßigkeit des 
					Handelns des Insolvenzverwalters wird durch das 
					Insolvenzgericht überwacht.
 
 M
 Massearmut
 
 Das Gericht 
					stellt das Verfahren von Amts wegen ein, wenn sich nach der 
					Eröffnung herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht 
					ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
 
 O
 Öffentliche Bekanntmachung
 
 Die öffentlichen Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts 
					erfolgen gemäß § 9 InsO über das Internet unter folgender 
					Adresse: 
					www.insolvenzbekanntmachungen.de .
 
 S
 Schlussrechnung
 
 Bei Beendung seines Amtes legt der Insolvenzverwalter 
					dem Insolvenzgericht eine Schlussrechnung vor. Die 
					Schlussrechnung wird vom Insolvenzgericht durch den 
					Rechtspfleger in allen Einzelheiten geprüft. Über diese 
					Prüfung fertigt der Rechtspfleger einen Prüfungsvermerk an. 
					Im Schlusstermin können die Gläubiger dann die 
					Schlussrechnung genehmigen.
 
 Schlusstermin
 
 Der Schlusstermin wird vom 
					Insolvenzgericht im Internet bekannt gemacht. Er ist eine 
					abschließende Gläubigerversammlung und dient der Erörterung 
					der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Möglichkeit 
					für die Gläubiger Einwendungen hiergegen vorzubringen und 
					der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der 
					Insolvenzmasse.
 
 Schuldenbereinigungsplan
 
 Ein 
					Schuldenbereinigungsplan ist der Versuch einer 
					außergerichtlichen Einigung des Schuldners mit den 
					Gläubigern. In einem Schuldenbereinigungsplan stellt der 
					Schuldner dar, wie er sich einen Ausgleich mit seinen 
					Gläubigern vorstellt.
 Hat der Schuldner kein Vermögen 
					oder pfändbares Einkommen, so beinhaltet ein solcher Plan 
					meist nur das Versprechen des Schuldners pfändbares 
					Einkommen abzuführen, falls er ein solches haben wird. Dann 
					wird der Plan als Nullplan bezeichnet.
 Um einen 
					Schuldenbereinigungsplan zu erstellen kann man sich an eine 
					Verbraucherberatungsstelle oder an einen Anwalt wenden.
 Alle Gläubiger müssen dem Schuldenbereinigungsplan 
					zustimmen. Scheitert dies, so kann der Antrag auf Eröffnung 
					des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
 
 Stundung der Kosten des 
					Insolvenzverfahrens
 
 Eine Stundung der 
					Verfahrenskosten ist nur bei natürlichen Personen, die 
					Restschuldbefreiung beantragt haben möglich, wenn ihr 
					Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht, § 
					4 a I 1 InsO. Die betreffende Person muss einen Antrag auf 
					Stundung der Verfahrenskosten stellen.
 Wird die Stundung 
					bewilligt, so muss der Schuldner grundsätzlich bis zum Ende 
					der Restschuldbefreiung keine Zahlungen leisten. Die 
					Verfahrenskosten sind in dieser Zeit vorrangig aus der 
					Insolvenzmasse oder dem Vermögen der insolventen Person zu 
					ersetzten. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der 
					Restschuldbefreiung noch nicht vollständig bezahlt, so kann 
					eine Ratenzahlung für bis zu 48 Monate bewilligt werden.
 Für eine Stundung der Verfahrenskosten ist es nicht 
					relevant, ob es sich um ein Regel- oder ein 
					Verbraucherinsolvenzverfahren handelt.
 Während der 
					Bewilligung einer Stundung oder einer Ratenzahlung sind 
					folgende Pflichten zu erfüllen:
 > Eine wesentliche 
					Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen 
					Vermögensverhältnisse
 ist dem Gericht unaufgefordert und 
					unverzüglich mitzuteilen, 4 b II 2 InsO.
 > Dem Verlangen 
					des Gericht nach einer ergänzenden oder aktuellen Erklärung 
					über die
 persönlichen und wirtschaftlichen 
					Vermögensverhältnissen ist innerhalb der gesetzten Frist
 nachzukommen, 4 c Nr. 1 InsO.
 > Die Raten sind 
					unverzüglich zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu 
					entrichten.
 > Der Schuldner hat in dieser Zeit eine 
					angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Geht er
 keiner 
					Erwerbstätigkeit nach, so hat er sich um eine solche zu 
					bemühen. Er darf keine
 zumutbare Tätigkeit ablehnen, § 4 c 
					Nr. 4 InsO.
 
 T
 Treuhänder
 
 In Privatinsolvenzverfahren wickelt der Treuhänder das 
					Verfahren ab. Seine Funktion ist vergleichbar mit der eines 
					Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren.
 In der 
					Wohlverhaltensphase zieht der Treuhänder die pfändbaren 
					laufende Bezüge der insolventen Person und alle weiteren 
					Zahlungen ein und verteilt die eingehenden Gelder an die 
					Insolvenzgläubiger, § 292 I InsO.
 
 V
 Verbraucherinsolvenzverfahren
 
 Bei natürlichen Personen, die nicht selbstständig tätig 
					waren, wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, 
					wenn sie einen Insolvenzantrag stellen.
 Dies gilt auch 
					für ehemals Selbstständige, wenn sie nicht mehr als 19 
					Gläubiger haben, ihre Vermögensverhältnisse überschaubar 
					sind und sie keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.
 
 Verfahrensorgane
 
 Das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, die 
					Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss stellen 
					Organe des Insolvenzverfahrens dar.
 Die 
					Gläubigerversammlung ist ein Organ, das die Rechte der 
					Gläubiger wahrnimmt. In der Gläubigerversammlung haben alle 
					Gläubiger die Möglichkeit über den Stand des 
					Insolvenzverfahrens informiert zu werden. Einige Maßnahmen 
					kann der Insolvenzverwalter nur durchführen, wenn er vorher 
					die Zustimmung der Gläubigerversammlung einholt. Die 
					Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 
					Summenmehrheit. Ein Beschluss kommt also zu Stande, wenn die 
					Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger die der dagegen 
					Stimmenden überwiegen.
 In größeren Verfahren kann ein 
					Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Der Gläubigerausschuss 
					vertritt die Interessen der Gläubiger. Der 
					Gläubigerausschuss überwacht den Insolvenzverwalter, sowie 
					den Geldbestand und Geldverkehr. Die Mitglieder des 
					Gläubigerausschusses haben einen Vergütungsanspruch, sowie 
					einen Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen.
 Gläubigerversammlungen finden in Form eines Berichts-, 
					Prüfungs- oder Schlusstermins statt. In Kleinverfahren 
					werden Berichts- und Prüfungstermine oft zusammengelegt. Im 
					Verbraucherinsolvenzverfahren findet nur ein Prüftermin 
					statt.
 
 Vorläufiger Insolvenzverwalter
 
 Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das 
					Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, § 21 
					II InsO.
 Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann als 
					schwacher oder als starker vorläufiger Insolvenzverwalter 
					eingesetzt werden.
 Der vorläufige schwache 
					Insolvenzverwalter hat keine Verfügungsbefugnis. Allerdings 
					sind endgültige Vermögensverfügungen des Schuldners nur mit 
					der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, 
					§ 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO.
 Der vorläufige starke 
					Insolvenzverwalter hat die Verwaltungs- und 
					Verfügungsbefugnis inne.
 
 Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
 
 Forderungen, die aus einer vorsätzlichen begangenen 
					unerlaubten Handlung stammen sind von der 
					Restschuldbefreiung ausgenommen.
 Dies ist aber nur der 
					Fall, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses 
					Rechtsgrundes angemeldet hat, § 174 II InsO. Hat der 
					Gläubiger die Forderung als aus einer vorsätzlichen, 
					unerlaubten Handlung stammend angemeldet, so kann der 
					Schuldner ihr im Prüftermin widersprechen. Widerspricht der 
					Schuldner der Forderung, so kommt es zu einem 
					Feststellungsrechtsstreit. Widerspricht der Schuldner ihr im 
					Prüftermin nicht, so wird die Forderung von der 
					Restschuldbefreiung ausgenommen, § 302 Nr. 1 InsO.
 
 W
 Wohlverhaltensphase
 
 Durch 
					das Insolvenzverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit 
					sich von seinen vor dem Insolvenzverfahren angefallenen 
					Verbindlichkeiten zu befreien (= Restschuldbefreiung). Um 
					die Restschuldbefreiung zu erreichen muss der Schuldner 
					einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Das 
					nötige Antragsformular wird bei jedem Insolvenzgericht 
					ausgegeben.
 Der Erlass der Verbindlichkeiten des 
					Insolvenzschuldners kann sechs Jahre nach der 
					Verfahrenseröffnung erfolgen. In dieser Zeit muss der 
					Schuldner einige Pflichten erfüllen (=Wohlverhaltensphase). 
					Solche Pflichten sind nach § 295 InsO unter anderem:
 > 
					die Ausübung oder das Bemühen um eine angemessene 
					Erwerbstätigkeit
 > die Herausgabe der Hälfte einer 
					Erbschaft
 > Mitteilung eines Wohnsitz- oder 
					Arbeitsplatzwechsels
 > Meldung seines Einkommens
 > 
					Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den 
					Treuhänder zu leisten.
 Erfüllt der Insolvenzschuldner 
					diese Pflichten nicht und stellt ein Gläubiger einen Antrag 
					auf Versagung der Restschuldbefreiung, so kann das 
					Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen. Dann wird 
					der Insolvenzschuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten 
					befreit.
 
 
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